ALLGEMEINE AUFTRAGS- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeine Vertragsgestaltung und Leistungsumfang
Alle von diesen Bedingungen abweichenden Erklärungen oder Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern bedürfen für ihre Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Gegenbestätigung. Im Zweifel gelten die Bedingungen spätestens mit Annahme der ersten Leistung oder Lieferung als verbindlich vereinbart. Es obliegt dem Kunden die Verpflichtung, sich vom Inhalt der Auftrags- und Geschäftsbedingungen Kenntnis zu verschaffen. Der Kunde verzichtet darauf, eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Vertragsinhalt zu erklären. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegenüber entgegenstehenden Allgemeinen Bedingungen bedarf es nicht. Auch bei kurzfristig auszuführenden Aufträgen, die von Firmen üblicherweise nicht ausdrücklich oder schriftlich bestätigt werden, unterwirft sich der Besteller/Käufer diesen Bestimmungen sowie unseren technischen Bedingungen.
Bestandteil des Vertrages sind im übrigen in der nachstehenden Reihenfolge:
1.1 Auftragsbestätigung: Aufmaßbesprechungsbestätigung der Firma; Bestellschreiben; Angebot; etwa vereinbarte besondere Vertragsbedingungen; etwaige Leistungsverzeichnisse mit Leistungsbeschreibung; und etwaigen Vorbemerkungen; die dem Leistungsverzeichnis etwa zugrundeliegenden; Pläne und Handskizzen und Zeichnungen; Allgemeine Leistungsbeschreibungen der Firma sowie etwaige technische Präzisierungen. Für die Ausführung der Leistungen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)als vereinbart, soweit nicht in diesen AGB’s abweichende Regelungen getroffen sind
Bei inhaltlichem Widerspruch der vorgenannten Vertragsgrundlagen hat die zuerst erwähnte gegenüber der nachfolgenden Vorrang. Die Angebote sind freibleibend.
1.2 Alle von der Firma zum Zwecke der Verarbeitung der Erzeugnisse herausgegebenen Unterlagen und geleisteten Dienste , wie z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge, Entwürfe und dergleichen, die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der Verarbeitung, der Veredelung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung (wie Materialauszüge) und der Hilfe bei Kalkulationen befassen, sind nicht Gegenstand unseres Angebots oder des Vertrages und werden in der Regel nicht gesondert berechnet. Die Entwürfe, Vorlagen bleiben jeweils unser geistiges und sonstiges Eigentum. Jegliche Abbildung, Ablichtung, Vervielfältigung, Nachbildung, Nachahmung, Weitergabe oder sonstige Nutzung ist unzulässig. Werk- und Reinzeichnungen, Modelle, Konzeptionen sowie sonstige Ausarbeitungen bleiben unser geistiges Eigentum. Weitergabe und Verwendung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung. Es ist nur im Rahmen der erforderlichen Durchführung eines Vertrages zulässig.
1.3 Sämtliche Abweichungen vom Vertrag, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, zumindest aber der schriftlichen Bestätigung durch die Firma. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schrifterfordernis, Außendienstmitarbeiter, Techniker, Monteure, Fahrer der Firma sind grundsätzlich keine bevollmächtigten Vertreter, auch nicht Abschluss- oder Vermittlungsvertreter, sondern wirken nur als Erklärungs- oder Empfangsboten.
2. Preise
Die vereinbarten Preise gelten für die jeweils angegebene Stückzahl, Maße und Konstruktionsarten. Ändern sich nach Vertragsabschluss Stückzahlen, Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise bzw. der Gesamtpreis der Änderung entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht. Die Mehrwertsteuer wird nach dem jeweils gültigen Steuersatz berechnet. Bei Warenlieferung wird jedwede sonstige Leistung gesondert berechnet. Im übrigen umfassen die Preise – falls angeboten – den fachgerechten Einbau, d. h. Befestigung der Elemente mit dem bestehenden Bauwerk mit Dübeln und zugehörigen Schrauben oder Befestigungsankern, die zu den jeweiligen Systemen gehören. Zusätzlich berechnet werden Ausbau, Abtransport alter Elemente, die Herstellung von Isolierarbeiten, Abdichtungen, Verleistungen, Stemm- und Anputzarbeiten sowie erschwerte Befestigung, erschwerter Transport, erschwerter Ausbau alter Objekte, Wartezeiten, vergebliche oder nicht notwendige Mehrfachanfahrten, Kosten für Hebezeuge, Kräne, Gerüste, Fangzäune, Schutztore, Absperrvorrichtungen aller Art – vorbehaltlich einer Individualabrede. Für Abrechnungen verbindlich ist jeweils das Aufmaß der Firma, das vor oder nach dem Einbau oder der Ausführung genommen worden ist. Maßangaben des Kunden oder eines Architekten sowie ein etwa vom Außendienstmitarbeiter im Rahmen der Vertragshandlung genommenes Aufmaß sind auch dann für die Abrechnung nicht verbindlich, wenn sie bei Vertragsschluss zugrunde gelegt wurden. Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlichen Abmessungen der gelieferten Gegenstände. Alle Längenmaße werden abrechnungstechnisch auf volle 10 cm aufgerundet. Mehrkosten, die der Firma infolge des vom Kunden zu vertretenen Nichteinhaltens vereinbarter Baustellenbesuchstermine zwecks Aufmaß, Montage, Kundendienst oder Abnahme entstehen, werden dem Kunden gesondert berechnet. In jedem Fall gelten die vereinbarten Preise innerhalb der normalen Lieferzeit. Wird die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt gewünscht oder tritt Annahmeverzug ein und ist zwischenzeitlich eine Preiserhöhung eingetreten, gelten die Preise bei Lieferung. Treten Änderungen öffentlicher Abgaben und Zölle oder Materialpreis- und Lohnerhöhungen ein, kann beidseitig Anpassung der Preisgestaltung gefordert werden.
3. Lieferung, Frist, Ausführung
Die Lieferzeiten rechnen vom Tage der Klarstellung des Auftrags bis zum Tag der Bereitstellung bzw. Fertigstellung und werden nach Möglichkeit eingehalten, vorausgesetzt:
- Reibungslose Anlieferung der Materialien von unseren Vorlieferern,
- Störungsfreier Betriebsablauf
- Keine außerbetrieblichen auftretenden Ereignisse, die Einfluss auf eine geordnete Auftragsabwicklung nehmen,
- Einhaltung der Verpflichtungen seitens des Bestellers.
Entsprechende Hemmnisse entbinden uns ganz oder teilweise von der Erfüllungsverpflichtung. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ausführungsfristen gelten unter der Voraussetzung ungestörter Arbeitsmöglichkeiten an der Baustelle und sind nur Circa-Fristen und keine Fixtermine. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen infolge von Umständen, die unsere Firma nicht zu vertreten hat, ist die Firma zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, und zwar z. B. bei behördlichen Maßnahmen, Rohstoffmangel, Fabrikations- und Transportschwierigkeiten, Betriebsstörungen jeder Art, Streiks, Aussperrungen usw.
4. Zahlungsbedingungen
Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden, eventuell entstandene Kosten und Zinsen sowie zuletzt auf die Hauptaufforderung anzurechnen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Die Ausübung eines Zurückhaltungsrechts ist nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt. Bei Abnahmeverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den vollen Warenwert in Rechnung zu stellen.
5. Gewährleistung
Soweit der Besteller gegen uns Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund erhebt einschließlich positiver Forderungsverletzung aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder seiner leitenden Angestellten. Der Ausschluss gilt auch nicht bei privaten Kunden im Falle des grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens von Erfüllungsgehilfen der Firma bei vertraglich oder vorvertraglicher Pflichtverletzung. Es gelten die näher aufgeführten Gewährleistungsbestimmungen (b. u. c.). In keinem Fall kann jedoch die Haftung über den Wert der Lieferung (Leistung) lt. Rechnungsstellung hinausgehen. Der Schaden ist insoweit auch beschränkt auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens. Die Firma haftet insoweit nicht auf den Ersatz des mittelbaren Schadens oder für Folgeschäden. Der Ausschluss gilt auch bei eigenmächtiger Nachbesserung des Kunden, bei Erschwernis oder Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzleistung.
6. Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Auftraggeber von der Lieferung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so ist die Firma berechtigt eine Abstandsentschädigung in Höhe von 25% des Auftragwerts zu beanspruchen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Firma ein geringer Schaden entstanden ist.
7. Eigentumsvorbehalt
Bei allen Verträgen behält sich die Firma das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des Auftragnehmers unberührt. Die Firma ist verpflichtet dem Auftragnehmer den Zugriff auf die Ware, etwa im Falle der Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Auftraggeber der Firma unverzüglich anzuzeigen. Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf die Firma die selbige ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht an andere herausgeben.
8. Montagebedingungen
Die Montage erfolgt durch die Firma
- Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Er ist verpflichtet der Firma die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Firma nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig abgeschlossen werden kann.
- Für die Produktgruppen Wintergarten und Terrassenüberdachungen sind Maßdifferenzen der Konstruktionen bis zu 5 % der Grundfläche als vertragsgemäß vereinbart. Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass bei bauseitiger Erstellung der Bodenplatte er alleinverantwortlich für die Standsicherheit sowie die Statik ist. Sollte die Bodenplatte durch den Auftragnehmer erstellt werden, ist dieser für die Erbringung der Standsicherheit und Statik verantwortlich. Technische Änderungen, die der Weiterentwicklung und dem Fortschritt der Produktionsausführung nützlich sind, behält sich die Firma vor. Alle Elektroinstallationen und Verkabelungen sind nicht im Angebotspreis enthalten. Diese Arbeiten müssen von einem Fachbetrieb vorgenommen werden.
- Für Schäden die bei Austausch von Fenstern und Bauelementen an unmittelbar anschließenden Bauteilen entstehen, wie z.B. Fliesen, Fensterbänke innen und außen, Putz und Klinker im Leibungsbereich, übernimmt die Firma keine Haftung, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Beiputzarbeiten für Fenster, Türen und sonstige Bauelemente erfolgt nach Absprache.
- Die Reinigung des Werkes gehört nicht zu unserem Leistungsumfang. Für etwaige Schäden durch Reinigungsarbeiten, die durch den Auftraggeber veranlasst werden, haften wir nicht.
9. Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich den Rechten der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Siegburg. Dieser Gerichtsstand gilt für alle Scheck- und Wechselangelegenheiten. Dies gilt auch, wenn der Geschäftspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist.